Allgemeine Geschäftsbedingungen
1 Gültigkeitsbereich
Diese Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen der Aviasecure AG und Auftraggebern, welche Produkte und/oder Dienstleistungen der Aviasecure AG in Anspruch nehmen.
Die Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Aufträge, Verträge, Bestellungen, Produkte und Dienstleistungen der Aviasecure AG.
2 Offerten
Für sämtliche Leistungen der Aviasecure AG wird eine schriftliche Offerte erstellt. Die Offerte, falls nicht anderweitig deklariert, behält eine Gültigkeit von 30 Tagen ab Erstellung. Wird die Offerte nicht innert dieser 30 Tage oder der gesetzten Frist akzeptiert, verfällt die Offerte.
Für gewisse Standardleistungen, wie z.B. Schulungen und Kurse, können Preise und Konditionen im Internet oder auf Broschüren veröffentlicht sein. Die Preise sind jedoch erst nach schriftlicher Bestätigung seitens der Aviasecure AG verbindlich.
3 Auftragserteilung
Ein Auftrag ist der Aviasecure AG in schriftlicher oder elektronischer Form zu erteilen. Mündliche oder telefonische Aufträge werden entgegengenommen, gelten aber erst nach schriftlicher Bestätigung als verbindlich.
Der Vertrag mit dem Auftraggeber kommt in jedem Fall erst mit dem Zugang der durch den Auftraggeber gegengezeichneten Offerte bei der Aviasecure AG innert Frist gemäss Ziffer 2 Absatz 1 zustande.
4 Leistungserbringung
Die Leistungen der Aviasecure AG werden gemäss den vereinbarten Konditionen erbracht. Erfüllungsort, falls nicht anders spezifiziert, ist Kloten bzw. der Flughafen Zürich.
5 Zahlungskonditionen
Die vom Auftraggeber zu leistenden Zahlungen werden mit Rechnungsstellung fällig; besondere Vereinbarungen bleiben vorbehalten. Falls nicht anders spezifiziert, gilt bei Rechnungen eine Zahlungsfrist von 30 Tagen ab Rechnungsdatum.
Wird eine Vorauszahlung vereinbart, wird die Leistung durch die Aviasecure AG nur nach eingegangener Zahlung erbracht. Wird eine Leistung mangels geleisteter Vorauszahlung nicht wie vereinbart erbracht, entbindet das den Auftraggeber nicht von seinen sonstigen vertraglichen Pflichten.
Ist eine Vorauszahlung seitens des Auftraggebers nicht wie vereinbart geleistet worden, können vertraglich festgelegte Fristen und Termine seitens des Auftraggebers nicht mehr eingefordert werden. In solchen Fällen müssen allenfalls neue Termine festgelegt werden.
Werden Zahlungsfristen nicht eingehalten, kommt der Auftraggeber mit Ablauf der Zahlungsfrist ohne Weiteres in Verzug; einer Mahnung bedarf es nicht. Insbesondere kann die Aviasecure AG dem Auftraggeber Mahngebühren und Verzugszinsen für die offenen Beträge berechnen. Die Mindestgebühr für eine Mahnung beträgt CHF 20.00; der Verzugszins beträgt 8% pro Jahr. Ebenfalls ist der Auftraggeber für allfällige, effektiv entstandene Inkassogebühren verantwortlich. Weiter gehende gesetzliche Ansprüche der Aviasecure AG bleiben vorbehalten.
6 Haftungsausschluss
Die Haftung der Aviasecure AG und ihrer Erfüllungsgehilfen wird gesamthaft ausgeschlossen, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor.
7 Spezielle Bedingungen für Kurse
Für Kurse gelten ergänzend die folgenden speziellen Bedingungen:
Im Internet oder auf anderen Medien angebotene öffentliche Kurse werden nur durchgeführt, sofern genügend Teilnehmende vorhanden sind. Mindestteilnehmerzahlen können pro Kurs angefragt werden.
Eine Anmeldebestätigung seitens der Aviasecure AG bedeutet noch nicht, dass der Kurs bestätigt ist. Eine Kursbestätigung wird dem Auftraggeber spätestens 14 Tage vor Kursbeginn zugestellt und gilt als Bestätigung, dass der Kurs definitiv stattfindet.
Kursorte werden bei öffentlichen Kursen vorgängig veröffentlicht. Die definitiven Räumlichkeiten werden jedoch erst mit Versand der Kursbestätigung festgelegt. Falls nicht anders definiert, finden sämtliche Kurse in Kloten am Flughafen Zürich statt.
Für private, nicht öffentliche Kurse wird der Kursort vorgängig definiert. Falls nicht anderweitig festgelegt, ist bei privaten Kursen der Auftraggeber für die Räumlichkeiten, deren Bereitstellung und Infrastruktur verantwortlich. Allfällige Änderungen in vereinbarten Kursorten müssen von beiden Seiten bestätigt werden.
Kurssprache für alle Kurse ist grundsätzlich Deutsch. Falls eine andere Sprache zutreffend ist, wird diese entsprechend bekannt gegeben und auf der Kursbestätigung aufgeführt.
Veröffentlichte und bestätigte Kurskosten beinhalten nur den effektiven Kurs und die Kursunterlagen, nicht aber Verpflegung und andere Kosten, die mit einer Teilnahme am Kurs in Verbindung stehen (Reisekosten, Parkgebühren etc.).
Hat ein Auftraggeber eine Anmeldung getätigt und wird danach eine Kursbestätigung ausgestellt, gilt die Teilnahme als verbindlich. Tritt der Auftraggeber von einem bestätigten Kurs zurück, sind vom Auftraggeber folgende anteilige Kurskosten zu leisten:
- bis 14 Tage vor Kursstart: 0%
- bis 7 Tage vor Kursstart: 50%
- bis 2 Tage vor Kursstart: 80%
- ab 1 Tag vor Kursstart: 100%
Diese anteiligen Kurskosten können bei einer zukünftigen Teilnahme an einem gleichen oder ähnlichen Kurs angerechnet werden, sofern die Teilnahme innerhalb eines Jahres stattfindet.
Ist mit dem Auftraggeber eine Vorauszahlung der Kurskosten vereinbart, müssen diese spätestens vor Beginn des Kurses entrichtet werden. Wird die Zahlung nicht geleistet, kann der Teilnehmende vom Kurs ausgeschlossen werden. Dies entbindet den Auftraggeber aber nicht von der Zahlungsverpflichtung.
Zertifikate oder Teilnahmebescheinigungen werden erst nach erfolgter Zahlung der Kurskosten ausgestellt.
Wird ein bestätigter Kurs seitens der Aviasecure AG annulliert oder kann er aus nicht vorhersehbaren Gründen nicht durchgeführt werden, hat der Auftraggeber lediglich Anspruch auf Rückerstattung der Kurskosten oder Teilnahme an einem späteren Kurs innert eines Jahres. Der Auftraggeber teilt der Aviasecure AG mit, von welchem dieser beiden Rechte er Gebrauch machen will.
Weiter gehende Ansprüche gegen die Aviasecure AG für den Fall der Nichtdurchführung eines Kurses bestehen nicht. Insbesondere werden Schadenersatzansprüche der Auftraggeber ausgeschlossen, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Aviasecure AG oder ihrer Erfüllungsgehilfen vor.
8 Spezielle Bedingungen für Inspektionen
Für Inspektionen gelten ergänzend die folgenden speziellen Bedingungen.
Die Aviasecure AG führt Inspektionen von bekannten Versendern (d. h. den Auftraggebern der Aviasecure AG) nach den Vorgaben des Bundesamtes für Zivilluftfahrt durch. Der entsprechende Vertrag kommt aber allein mit dem Auftraggeber zustande.
Die Konditionen, Bedingungen und Preise für diese Leistungen richten sich ausschliesslich nach den Vorgaben des Bundesamtes für Zivilluftfahrt.
Die Aviasecure AG behält sich das Recht vor, die Meldungen an das Bundesamt für Zivilluftfahrt in Zusammenhang mit den Inspektionen erst zu machen, nachdem alle offenen Rechnungen beglichen wurden.
Die Haftung der Aviasecure AG wird ausgeschlossen, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Aviasecure AG vor.
Ferner wird die Haftung der Aviasecure AG und ihrer Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Erfüllungsgehilfen der Aviasecure AG vor.
Sollten Dritte die Aviasecure AG mit der Behauptung in Anspruch nehmen, die Qualität und der Umfang der durch die Aviasecure AG beim Auftraggeber durchgeführten Inspektionen seien nicht ausreichend gewesen, so stellt der Auftraggeber die Aviasecure AG von den entsprechenden Ansprüchen frei.
9 Spezielle Bedingungen für Beratungsdienste
Für Beratungsdienste gelten ergänzend die folgenden speziellen Bedingungen.
Die Aviasecure AG bietet verschiedene Beratungsdienste im Zusammenhang mit Sicherheits- und Managementsystemen an. Diese Dienstleistungen werden nach bestem Wissen und Gewissen erbracht.
Die Aviasecure AG kann für keinerlei Schaden haftbar gemacht werden, die im Zusammenhang mit erbrachten Beratungsdiensten stehen könnten, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Aviasecure AG oder ihrer Erfüllungsgehilfen vor.
Die Aviasecure AG gibt keinerlei Garantie ab und geht keinerlei Verpflichtung ein, dass durch die Beratungsdienste über die gesetzlich, behördlich, industriell oder anderweitig juristisch relevanten Anforderungen oder Bestimmungen,
die der Auftraggeber oder Dritte zu erfüllen haben, aufgeklärt wird; die Aviasecure AG kann daher von dem Auftraggeber nicht für die Qualität und den Umfang der Beratungsdienste haftbar gemacht werden.
Sollten Dritte die Aviasecure AG mit der Behauptung in Anspruch nehmen, die Qualität und der Umfang der durch die Aviasecure AG gegenüber dem Auftraggeber erbrachten Beratungsdienste seien nicht ausreichend gewesen, so stellt der Auftraggeber die Aviasecure AG von den entsprechenden Ansprüchen frei.
Für die Erbringung von Beratungsleistungen kann die Aviasecure AG auch dritte Dienstleister einsetzen. Die Aviasecure AG kann für solche Leistungen nicht haftbar gemacht werden, lediglich für deren Auswahl und Instruktion und zwar nur dann, wenn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Aviasecure AG vorliegt.
Das Beratungspersonal wird durch die Aviasecure AG ausgewählt. Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf bestimmtes Beratungspersonal.
Um die vertraglich vereinbarten Beratungsdienste erbringen zu können, muss sämtlichem Beratungspersonal der notwendige Zugang zu internen Dokumenten, Prozessen und Strukturen gewährt werden, um die Erfüllung der Dienstleistung sicherstellen zu können. Die Aviasecure AG wird ihr gesamtes Beratungspersonal zu absoluter Geheimhaltung und Vertraulichkeit in Bezug auf sämtliche Informationen, Daten und Kenntnisse, die es sich während der Beratertätigkeit angeeignet hat, verpflichten.
Sämtliche Handbücher, Dokumente, Verfahren und anderweitigen Produkte, die während einer Beratung erstellt werden, werden erst nach vollständig geleisteter Zahlung der Beratungsdienste Eigentum des Auftraggebers.
Sämtliche vom Auftraggeber ausgehändigten internen Arbeitsdokumente, die allenfalls während einer Beratung bei der Aviasecure AG gehalten oder aufbewahrt werden, werden nach Ende der Beratung umgehend an den Auftraggeber zurückgegeben.
10 Gerichtsstand und anwendbares
Recht Falls nicht anderweitig vertraglich festgelegt, ist der Gerichtsstand Kloten und es gilt Schweizer Recht unter Ausschluss des CISG.